Warum der Friedensvertrag von Brest Litowsk noch Rechtskraft haben muß

Dieser Vertrag ist ein Friedensvertrag zwischen dem noch souveränen Deutschen Reich bzw. den Mittelmächten und Rußland und wurde geschlossen am 03.03.1918

Frage: Macht der Versailler Vertrag vom 28.06.1919 den Frieden von Brest-Litowsk hinfällig?
Antwort: NEIN, da der Versailler Vertrag NICHt für das souveräne Deutsche Reich gilt!

Entscheidende Anmerkung:

  1. Der Vertrag von Versailles wurde zu keiner Zeit durch das souveräne Deutsche Reich gemäß Artikel 11 der Reichsverfassung (1871) angenommen demgemäß auch nie unterzeichnet. Ebenso hat keines der gesetzgebenden Organen (Bundesrath und Reichstag) gemäß Artikel 5 diesem Vertrag zugestimmt. Für die Annahme dieses Vertrages zeichnet sich die Nationalversammlung verantwortlich, siehe Gesetz der Nationalversammlung vom 16. Juli 1919.
  2. Der Versailler Vertrag war eindeutig ein Diktat, in dem alle Mitglieder des Völkerbundes wissentlich oder unwissentlich, freiwillig oder genötigt, gegen die Haager Landkriegsordnung verstießen.
  3. Durch den Versailler Vertrag wird der Vertrag von Brest-Litowsk außer Kraft gesetzt und somit bestätigt, daß dieser Vertrag Rechtsgültigkeit hatte und ohne den „VV“ wieder in Kraft ist.
  4. Der Vertrag von Versailles gilt nur für die Weimarer Republik, den Führerstaat, das Großdeutsche Reich, die BRD, DDR und das vereinte Deutschland. Es gilt Artikel 178 der Weimarer Verfassung, in der die echte Vollverfassung NICHT außer Kraft gesetzt wurde. Folglich steht fest, daß dieser Vertrag für das souveräne Deutsche Reich mit seinen souveränen Reichs- und Staatsangehörigen keinerlei Rechtskraft hat und nie gehabt hat.
  5. Es gilt, daß jeder Einzelne der das Grundgesetz für die BRD anerkennt, automatisch die Weimarer Verfassung anerkennt, die wiederum das Versailler Vertrag anerkennt.
  6. Es darf auch erwähnt werden, daß jeder Einzelne der ein Gesetz des Großdeutschen Reiches anerkennt, in Folge die Weimarer Verfassung demgemäß das Versailler Vertrag anerkennt.
  7. Abschließend: Es gibt nur ein wahres Deutschland, nur ein wahres Deutsches Volk, das im ewigen Bund des Deutschen Reiches mit den Grenzen vom 31. Juli 1914 gemäß Heimatrecht verbunden ist.

Nachfolgend einige Passagen aus dem Versailler Vertrag „VV“, die Deutschland anzuerkennen hatte.

Artikel 28 VV

Die Grenzen Ostpreußens werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abschnittes IX (Ostpreußen), Teil III wie folgt festgesetzt:
von einem Punkte an der Ostseeküste etwa 1½ km nördlich der Kirche des Dorfes Pröbbernau und in einer ungefähren Richtung von 159° (von Norden nach Osten gerechnet):
eine im Gelände zu bestimmende Linie von ungefähr 2 km Länge;
von dort in gerader Linie auf das Leuchtfeuer, das an der Biegung der Fahrrinne nach Elbing ungefähr in 54° 19½´ nördlicher Breite und 19° 26´ östlicher Länge von Greenwich gelegen ist;
von dort bis zur östlichsten Mündung der Nogat in einer ungefähren Richtung von 209° (von Norden nach Osten gerechnet);
von dort der Lauf der Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß die Weichsel verläßt;
von dort die Hauptfahrrinne der Weichsel aufwärts, dann die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die Südgrenze des Kreises Rosenberg nach Osten bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens;
von dort die alte Grenze zwischen West- und Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den Kreisen Osterode und Neidenburg, dann der Lauf der Skottau abwärts, dann der Lauf der Neide aufwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 5 km westlich von Bialutten zunächst der alten russischen Grenze gelegen ist;
von dort nach Osten bis zu einem Punkte unmittelbar südlich des Schnittpunktes der Straße Neidenburg-Mlawa mit der alten russischen Grenze:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Bialutten verläuft;
von dort die alte russische Grenze bis östlich von Schmalleningken, dann die Hauptfahrrinne der Memel (des Njemen) abwärts, dann der Skierwietharm des Deltas bis zum Kurischen Haff;
von dort eine gerade Linie bis zum Schnittpunkt der Ostküste der Kurischen Nehrung mit der Verwaltungsgrenze etwa 4 km südwestlich von Nidden;
von dort diese Verwaltungsgrenze bis zum Westufer der Kurischen Nehrung.

Artikel 87 VV

Deutschland erkennt, wie die alliierten und assoziierten Mächte es bereits getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, das begrenzt wird durch die Ostsee, die Ostgrenze Deutschlands, wie sie im Artikel 27 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt ist, bis zu einem Punkte etwa 2 km von Lorzendorf, dann durch eine Linie bis zu dem von der Nordgrenze Oberschlesiens gebildeten spitzen Winkel etwa 3 km nordwestlich von Simmenau, dann durch die Grenze Oberschlesiens bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten deutsch-russischen Grenze, dann durch diese Grenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Memel, dann durch die Nordgrenze von Ostpreußen, wie sie im Artikel 28 des angeführten Teiles II festgelegt ist.
Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen dieses Artikels auf die Gebiete Ostpreußens und der Freien Stadt Danzig, wie sie in dem bezeichneten Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI (Danzig) dieses Teils abgegrenzt sind.
Soweit die Grenzen Polens in dem gegenwärtigen Vertrag nicht näher festgelegt sind, werden sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Deutschland und eines von Polen ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzen zwischen Polen und Deutschland festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Artikel 99 VV

Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete zwischen der Ostsee, der in Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschriebenen Nordgrenze Ostpreußens und den alten deutsch-russischen Grenzen.
Deutschland verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten hinsichtlich dieser Gebiete, insbesondere über die Staatsangehörigkeit der Einwohner getroffenen Bestimmungen anzuerkennen.

Abschnitt XIV.
Rußland und die russischen Staaten

Artikel 116 VV

Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten.
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 259 und 292 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) und Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags erkennt Deutschland die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen an, die es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Deutschland jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrags entspricht.

Artikel 117 VV

Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teil desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Deutschland verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie die danach festgesetzt werden, anzuerkennen.

Artikel 258 VV

Deutschland verzichtet auf jede Vertretung oder Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Ausschüssen, staatlichen Stellen und Staatsbanken und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen finanziellen und wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungsorganisationen internationaler Art in irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Österreich, in Ungarn, in Bulgarien oder der Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen russischen Reich, die ihm oder seinen Angehörigen durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert war.

Artikel 371 VV

Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Abtretung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen in den Gebieten, über die Deutschland seine Souveränität aufgibt, und unter Vorbehalt der finanziellen Bestimmungen bezüglich der Konzessionsinhaber und der Ruhegehaltsbezüge der Bahnangestellten erfolgt die Abtretung der Eisenbahnen unter folgenden Bedingungen:
1. Sämtliche Eisenbahnanlagen und -einrichtungen müssen vollständig und in gutem Zustand übergeben werden;
2. wird ein Eisenbahnnetz mit eigenem Wagenpark als ganzes von Deutschland an eine der alliierten und assoziierten Mächte abgetreten, so ist dieser Wagenpark vollständig nach der letzten Bestandsaufnahme vor dem 11. November 1918, und zwar in normalem Zustand abzuliefern;
3. für Strecken ohne eigenen Wagenpark wird der abzuliefernde Bruchteil des Wagenparks des Eisenbahnnetzes, zu dem diese Strecken gehören, von Sachverständigenausschüssen bestimmt, die durch die alliierten und assoziierten Mächte ernannt werden und in denen Deutschland vertreten ist. Diese Ausschüsse haben dabei die Größe des für diese Strecken bei der letzten Bestandsaufnahme vor dem 11. November 1918 verzeichneten Wagenpark, die Länge der Strecken einschließlich der Nebengeleise, die Art und den Umfang des Verkehrs zu berücksichtigen. Desgleichen haben sie die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen zu bestimmen, die in jedem einzelnen Falle abzutreten sind, die Übernahmebedingungen festzusetzen und die einstweiligen Anstalten zu ihrer Instandsetzung in den deutschen Werkstätten zu treffen;
4. Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind unter denselben Bedingungen wie der Wagenpark abzuliefern.
Die Bestimmungen der obigen Nummern 3 und 4 finden Anwendung auf die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die von Deutschland auf deutsche Spurweite umgenagelt sind; diese Strecken gelten als abgezweigter Teil des preußischen Staatseisenbahnnetzes.

Artikel 433 VV

Zur Sicherung der Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags, wodurch Deutschland endgültig die Aufhebung des Vertrags von Brest-Litowsk und aller Verträge, Übereinkommen und Abmachungen zwischen ihm und der russischen maximalistischen Regierung anerkennt, sowie zur Sicherung der Herstellung des Friedens und einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und Litauen werden alle deutschen Truppen, die sich augenblicklich in den genannten Gebieten befinden, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Augenblick mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten, hinter die deutschen Grenzen zurückgenommen. Diese Truppen haben sich jeder Beitreibung, Beschlagnahme und aller anderen Zwangsmaßnahmen zur Erlangung von Lieferungen mit Bestimmung nach Deutschland zu enthalten und dürfen sich auf keine Weise in Maßregeln zur Landesverteidigung einmischen, welche die vorläufigen Regierungen von Estland, Lettland und Litauen etwa ergreifen.
Bis zur Räumung oder nach der vollständigen Räumung dürfen keine neuen deutschen Truppen die genannten Gebiete betreten.

Mit diesem Werk möchte ich beitragen, daß wir das wahre Deutsche Volk gemäß RuStaG 1913, die hohe und heilige Pflicht haben, das rechtsfähige Deutsche Reich, handlungsfähig einzurichten. Es gilt der Aspekt einer souveränen verfassungsorientierten Handlung, ohne jegliche Unterwerfung oder Einhaltung von ungültiger Richtlinie, Normen und Vorschriften außerhalb unserer Reichsgesetzgebung.

Mit freundlichen Grüßen

Erhard Lorenz
Staatssekretär des Innern und im Präsidialsenat, Berlin den 17.08.2013, korrigiert am 01.04.2025




Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane

Legitimation der institutionalisierten Reichsorgane, deren Gesetze und Dokumente.

Die Deutschen werden wie die angewandten Gesetze es vorschreiben, als „Staatenlos“ geführt, da sie sich für das Vereinigte Wirtschaftgebiet entschieden haben. Dies betrifft auch alle Bewegungen, Gemeindegründern und Gruppierungen die als Reichsbürger eingestuft werden, zu. Der Gelbe Schein und die Ausweise der Reichsbürger sowie der BRD sind Urkundenfälschungen und helfen dem Mangel, „im Besitz einer Staatsangehörigkeit zu sein“, NICHT ab.

Gemäß der Deutschen Reichsverfassung http://verfassung-deutschland.de sind die beiden gesetzgebenden Organe „Bundesrath“ und „Volks-Reichstag“ nicht nur für die Überwachung und Einhaltung der staatlichen Ordnung verantwortlich, sondern auch für Gesetze und auch die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches.

Beide Verfassungsorgane haben die Körperschaft Deutsche Reichsdruckerei sowie alle von ihr angefertigten und ausgegebenen Dokumente, in öffentlich einberufenen Tagungen, genehmigt und legitimiert.

Seit dem Jahr 1919, gab es auf deutschem Boden zu keiner Zeit gleichzeitig beide Verfassungsorgane (Bundesrath und Reichstag) und dies bis in das Jahr 2009. Erst am 23. Mai 2009 wurde das Parlament als Volks-Reichstag durch den Bundesrath (vor dem Reichstag in Berlin) proklamiert und nachfolgende per Gesetzblatt reaktiviert.

Hier die Kurzerklärung, wer uns NICHT legitimiert hat: Als souverän denkende und handelnde Deutsche, legen wir keinen Wert auf Genehmigungen und Legitimationen durch BRD-Personal, Reichsbürger, nichtdeutsche Organisationen wie die UN, EU oder die Alliierten, geschweige denn die „Bonner BRDDDRdvD“ oder deren nichtstaatliche Unternehmungen.

Wir legitimieren uns durch die offenkundige Anwendung und Durchführung unserer Deutschen Reichserfassung, seit dem 29. Mai 2008!

Es darf jedem Deutschen klar sein, daß die Souveränität des Deutschen Reiches NUR durch souveräne Entscheidungen, Handlungen und die Anwendung der souveränen Gesetze durch das Deutsche Volk erfolgen kann. Der „Bundesrath“ und der „Volks-Reichstag“ haben sich das ab 2008 auf die Nationalflagge geschrieben und juristisch korrekt eine hervorragende Situation für das Deutsche Volks geschaffen, die es nun gilt umzusetzen. Sehen Sie hierzu unsere bisher zusätzlich in Kraft gesetzten Gesetze hier im Amtsblatt: http://www.deutscher-reichsanzeiger.de und auch die veröffentlichten Reichsgesetze, die zwingend anzuwenden sind, damit wir uns von allen Fremdverwaltungen und feindlich gesinnten Bewegungen, Parteien und Reichsbürger verabschieden können.


Welche Verfassung geht dem BRDrecht vor?

Die Veröffentlichungen eines Bundesgesetzblattes der BRD im Internet sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – und der Bundesanzeiger Verlag sind nichts anderes als Täuschung im Rechtsverkehr, denn Reichsgesetze sind gemäß der konkurrierenden Gesetzgebung vorrangig und immer als den übergeordneten Rechtskreis zu verstehen.

http://verfassung-deutschland.de#Artikel2

(Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, die BRD und Ihre Unternehmungen können gemäß dem Teilgebietsanspruch und der fehlenden Souveränität höchstens auf der Ebene der Landgesetze handeln.)

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkurrierende_Gesetzgebung

Das GG des BRD beruft sich durch das Bundesverfassungsgericht auf die Weimarer Verfassung von 1919, auch wenn sie das abstreitet.

Zitat aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140: “Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ Querverweise dazu: Urteil:1. Das Deutsche Reich existiert fort siehe Urteil des BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363] 3.Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft. (vgl. BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverGE 3, 288(319f.):6, 309 (338,363))

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.

Das GG besagt aber auch:
Artikel 31
des GG: “Bundesrecht bricht Landesrecht
Frage: Wer ist der Bund, der das Bundesrecht hat?
Diese Weimarer Verfassung besagt:
Artikel 13 der Weimarer Verfassung: “Reichsrecht bricht Landesrecht”
Frage: Welches Reichrecht bricht hier was?

Die Weimarer Verfassung war nie vom freien Deutschen Volk beschlossen und gegeben, sondern diente nur den Plänen der Weltzionisten.



Die einzig wahre und nie außer Kraft gesetzte Verfassung Deutschlands besagt:

Artikel 2 der Verfassung Deutschland:  „……..daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen…….“.

Wenn also das Reich ein Gesetz wie z.B § 203 StGB in Kraft gesetzt hat, dann kann die BRD, da sie im Geltungsbereich des Deutschen Reiches handelt nicht einen gleichnamigen § 203 StGB mit anderem Text anwenden. Hier steht eindeutig Reichsrecht vor BRD-Recht.

Wäre die Weimarer Verfassung z.B. die richtige Verfassung, dann hätten wir die gleiche Situation, da die WRV in Artikel 178 Absatz 2 folgendes in Kraft hält. Zitatanfang: “Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft,…” Zitatende.  So wird mit Artikel 13 der WRV den damaligen Kaiserreichsgesetzen das Vorrecht erteilt.

Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Deutschlands, Zitatanfang: “Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:” aber lesen Sie selbst …….  Zitatende


Übertragen wir diese Erkenntnis nun auf Staatsangehörigkeitsausweis, (bei der BRD der Gelbe Schein), dann darf doch verstanden werden, daß Urkunden und Ausweise des Deutschen Reiches, den Ausweisen und Urkunden eines Bundes und seiner Ländern, vorgehen.

Es darf verstanden werden, daß die „BRD-Behörden“ keine Urkunden und Ausweise im Rechtskreis von „Deutschland als Ganzes“ (Grenzen 31.07.1914) ausstellen können und auch dafür NICHT legitimiert sind. Dies ist auch sehr leicht festzustellen durch die Verwendung des sogenannten Bundesadlers der absolut identisch mit den Adler der Weimarer Zionisten-Republik ist.

Dies wird noch bekräftigt, durch Artikel 4, Absatz 1. und  12. der Verfassung Deutschlands; Absatz 1 Zitatanfang:

„die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind,….“

Zitatende

Absatz 12: Zitatanfang:

sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

Zitatende

Es darf verstanden werden, daß nur die Ausweise und Dokumente nach Reichs- und Bundesstaatsrecht ausgestellt werden können, die unter http://reichsdruckerei.de und http://deutsche-reichsdruckerei.de zu finden sind.

Sie müssen sich nicht wundern wenn die aktuellen Sicherheitskräfte (POLIZEI) keine Ordnung schaffen können, da sie ständig von Staatenlosen, Reichsbürgern, Patrioten, Parteien, Bewegungen, Religionsgruppen, Gemeindegründer, Freistaatgründern, Demos und Geschichtsfälschern mißbraucht und getäuscht wird. Wenn eine staatenlose Person die POLIZEI in Frage stellt, braucht sie sich nicht wundern, wenn sie auch wie eine rechtlose Person behandelt wird, denn Staatenlosigkeit bedeutet gemäß angewandten Gesetzen auch Rechtlosigkeit.

Auch hier darf verstanden werden, daß nicht die BRD gegen die Verfassung und Gesetze des Deutschen Reichs verstößt, sondern die oben genannten Gruppierungen, allen voran die Reichsbürgerszene. Die die BRD als Verräter und Betrüger tituliert, aber selbst gegen die Verfassung und die Gesetze Deutschlands und des Deutschen Reiches verstößt.

Wie soll es jemals zu einer Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands kommen, wenn 99% der Reichsbewegungen, Reichsbürger und Patrioten es ablehnen, die eingerichteten institutionalisierten Organe anzuerkennen. Persönliche Befindlichkeiten haben bei so einer wichtigen und weltpolitischen Aufgabe nichts verloren, es gelten folgende deutsche Werte: Unbestechlichkeit, Ehrlichkeit, Mut zur Verantwortung und korrekten Handlung, Treue zur Verfassung und den wahren Reichsgesetzen, Treue zum Deutschen Volk und der deutschen Heimat.


Völkerrechtssubjekt ist das „Deutsche Reich“
Völkerrechtsobjekt ist der „Nationalstaat Deutschland“

Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt “Deutsches Reich” nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist.(diese Aussage ist Falsch da die echte Grenzgebung 1914 ist) Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der “These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches” erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, “damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann”.


Einfach in zwei Absätzen erklärt:

Nur Reichs- und Staatsangehörige, die im Besitz eines unserer Dokumente sind und im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt werden, sind gemäß tatsächlichem Gesetz rechtsfähig und geschäftsfähig. Demgemäß berechtigt zu wählen, gewählt zu werden, ein Amt anzunehmen und auch ernannt zu werden.

WIR (Reichsleitung, Bundesrath und Volks-Reichstag), unsere Dokumente, Gesetze, Beschlüsse und Handlungen wurden nur durch rechts- und geschäftsfähige Deutsche legitimiert.

Herausgegeben durch das Reichsamt des Innern zum 18. November 2018