Demokratie ist die Akzeptanz der Herrschenden durch die Beherrschten

Was ist eine Demokratie, entnommen aus Wiki und dem GG zum 26.03.2025

Für Demokratie gibt es keine anerkannte Definition

Demokratie (Volksherrschaft) ist ein Begriff für Formen der Herrschaftsorganisation auf der Grundlage der Partizipation bzw. Teilhabe aller an der politischen Willensbildung.

Herrschaft wird sozialwissenschaftlich wie folgt definiert: „Herrschaft soll heißen die Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden.“
Im Gegensatz zur „Macht“ setzt Herrschaft die Legitimität voraus, die erst durch die Akzeptanz der Herrschenden durch die Beherrschten sichergestellt wird (Legitimitätsglauben).

Demzufolge müssen die Beherrschten eine Legitimität der Herrschenden anerkennen, damit Herrschaft entsteht.

Im Unterschied zu seiner Definition der Macht (die er als soziologisch amorph, also formlos bezeichnet) setzt Herrschaft ein bestimmtes Maß an Dauerhaftigkeit voraus; sie ist eine institutionalisierte Form von Über- und Unterordnung, die jedoch keinerlei hierarchische Strukturen voraussetzt.

Zur liberalen Demokratie, wie sie sich nach westlichen Mustern herausgebildet hat, gehören allgemeine, freie und geheime Wahlen, die Aufteilung der Staatsgewalt bei Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung auf voneinander unabhängige Organe (Gewaltenteilung) sowie die Garantie der Grundrechte.

In einer repräsentativen Demokratie, in der gewählte Repräsentanten zentrale politische Entscheidungen treffen, haben oft Parteien maßgeblichen Anteil an der politischen Willensbildung und an der durch Wahlen legitimierten Regierung. Die Opposition ist fester Bestandteil eines solchen demokratischen Systems, zu dem auch die freie Meinungsäußerung samt Pressefreiheit, die Möglichkeit friedlicher Regierungswechsel und der Minderheitenschutz gehören.

In einer direkten Demokratie trifft das Stimmvolk politische Entscheidungen direkt.

Das Wahlrecht – die Wahlberechtigung, die Berechtigung, an einer politischen Wahl teilnehmen zu dürfen – ist ein dem Staatsbürger gewährtes Recht, das zu den politischen Grundrechten gehört. Es ist eine der tragenden Säulen der repräsentativen Demokratie und soll sicherstellen, dass die (repräsentativ eingeschränkte) Volkssouveränität gewahrt bleibt. Die wahlberechtigten Bürger werden gemeinhin als Wähler, Wählerschaft, Elektorat oder umgangssprachlich Wahlvolk bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht.

Unter Stimmrecht wird allgemein das Recht verstanden, an einer einberufenen Abstimmung mit einem bestimmten Stimmgewicht teilnehmen zu dürfen. In rein repräsentativen Demokratien wird das Stimmrecht auf öffentliche politische Wahlen eingeschränkt.

„Demokratie ist die Macht des Volkes über das Volk.“ Dabei zu beachten sei, dass die vom Volk nach oben ausgehende Macht – wiederum durch die Kontrolle des Volkes– auch die Machtausübung nach unten bestimme. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Herrschaft über das Volk mit der Herrschaft des Volkes nichts zu tun habe.

„Für ein Wort wie ‚Demokratie‘ gibt es nicht nur keine allgemein anerkannte Definition, sondern ein derartiger Versuch stößt auch allseits auf Widerstand.

Auch das ist Demokratie. „paternalistisch“ in Deutsch: autoritär, bevormundend, despotisch, entmündigend, herrisch, patriarchalisch, tyrannisch.

Mit Paternalismus wird eine Herrschaftsordnung bzw. ein Politikstil beschrieben, die ihre Autorität und Legitimation auf eine vormundschaftliche Beziehung zwischen Herrschenden bzw. Regierenden einerseits und den von ihnen beherrschten bzw. regierten Menschen andererseits begründen.

Der rote Text sind, berechtige Fragen in Bezug zur Demokratie und dem Recht der Bevölkerung im vereinten „Deutsch“land.

Aktuell wird das Grundgesetz als demokratische Verfassung verherrlicht.

Schauen wir ins Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (01.04.2025)

Art 6 GG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (besteht diese Gemeinschaft aus Parteien, Vereine, Unternehmen, Logen, Kirchen, Sekten, Nichtregierungsorganisationen, Staatenlose, Vertriebene, Asylanten, Kriminelle, Pädophile?)

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Art 20  GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (was nun eine Republik des Bundes oder ein Bundesstaat und von wem ein Bundesstaat?)

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Welches Volk ist gemeint und warum nur Wahlrecht und Abstimmungsrecht? Wo ist das Mitbestimmungsrecht und das Stimmrecht?)

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (Welche verfassungsmäßige Ordnung, Weimarer Verfassung, Grundgesetz in Folge Versailler Vertrag oder Brüssel mit dem Lissabonner Vertrag?)

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. (Welche Deutschen? Auch staatenlose Deutsche? Deutscher ohne Vorbehalt? Nur Deutsche mit der Staatsangehörigkeit „deutsch“?) 

Art 116  GG

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (Welcher Vorbehalt? Seit wann hat die BRD Flüchtlinge oder meint man die ausländischen Flüchtlinge? Seit wann hat die BRD Vertriebene oder meint man die ausländischen Asylanten? Ist „deutsch“ eine Staatsangehörigkeit?)

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. (Wer fällt unter diese Kategorie „frühere Deutsche“und was ist ein entgegengesetzter Wille?)

Art 123  GG

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (Folglich gilt das Recht aus der NaZi-Zeit, des Führerstaates, der Weimarer Republik und garantiert auch die Zeit des souveränen Deutschen Reiches, das durch die Nationalversammlung verraten wurde? – Es gilt Reichsrecht vor Landesrecht!)

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt. (Zuständige Stellen nach diesem Grundgesetz können keine abgeschlossenen Staatsverträge souveräner Staaten außer Kraft setzen)

Art 125  GG

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, (Siehe Wiki am 06.12.2022, Zitat: Reichsrecht bzw. Bundesrecht bricht Landesrecht ist ein deutscher Rechtsgrundsatz.)
Ziat aus Wiki am 01.04.2025: Bundesrecht bricht Landesrecht (früher Reichsrecht bricht Landesrecht) ist eine Kollisionsregel gemäß dem Grundsatz lex superior derogat legem inferiorem („das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige“)

  1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, (Deutsche Ostgebiet und Elsaß wohl nicht?)
  2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
    (Welcher Geltungsbereich von welchem Bund ist hier gemeint? Welche geänderten Rechte sind gemeint? Die der NaZis, der WR oder?)

Art 127 GG

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen. (Was nun BRD, BUND, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet und von wem Vereinigtes Wirtschaftsgebiet, wo ist hier die demokratische Grundordnung?)
(Vereinigtes Wirtschaftsgebiet bedeutet auch Bizone: Bizone ist die Bezeichnung für den Teil Deutschlands, der nach dem Zweiten Weltkrieg der US-amerikanischen und der britischen Besatzungsmacht unterstellt war und heute noch ist. Groß-Berlin ist nicht die Hauptstadt Berlin und wurde in der Weimarer Republik zum 01.10.1920 erschaffen.)

Art 133 GG

Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
(Wer ist mit Bund gemeint, wenn das Gebilde eine Republik oder ein Bundesstaat sein soll und welche Rechte sind gemeint?)

Art 139 GG

Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. ((Welche Rechtsvorschriften und Bestimmungen sind gemeint und was ist gegen Nationalsozialismus und Militarismus zu tun, wenn die Bevölkerung gemäß Personalausweis und Reisepass und dem Staatenschlüssel 000 (dreimal die NULL) nur die Staatsangehörigkeit „deutsch“ besitzt?))

Art 140 GG

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. (Ist damit bewiesen, daß die Weimarer Verfassung als verfassungsmäßige Ordnung gilt? Ist das alles hier in Frage gestellte nicht eine Täuschung im Rechtsverkehr, Verstoß gegen das Völkerrecht udn die Haager Landkriegsordnung?)

Art 146  GG

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. (Im Sinne dieses Grundgesetzes, ist das GG nicht die Verfassung und ist solange NICHT in Kraft, bis die Vollendung der Einheit und Freihet Deutschlands vollzogen ist. Verliert allerdings sein Gültigkeit, sobald das deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen hat, welche Verfassung in Kraft ist.)

Wer darf nun diese Verfassung beschließen? Nur die echten Reichs- und Staatsangehörigen oder auch das Personal mit der Staatsangehörigkeit „deutsch“? Wenn zweite Variante auch möglich wäre, dann dürfte jede Person die einen Personalausweis und Reisepass der BRD besitzt, mitbeschließen, so auch alle Ausländer, Fremdländer, Asylanten und allen voran alle Deutschlandhasser, Parteinen und NGO´s.

Wer ist für diesen Zustand verantwortlich und wer muß dafür haften?

***

Nur ein einfacher Blick auf das souveräne Deutschland,
vor dem Verrat deutscher Parteien und der Nationalversammlung.

Wie eine richtige und souveräne sogenannte Demokratie aussieht, kann man in der Vollverfassung des Deutschen Reiches erkennen, denn diese beschrieb ab dem 28.10.1918 eine parlamentarische Monarchie. Das Präsidium des Bundes repräsentiert seither den Nationalstaat Deutschland im Ewigen Bund des Deutschen Reiches.

Das Lied der Deutschen, durch den Souverän, im Allerhöchsten Auftrag
des echten Deutschen Volkes, erlassen am 24.09.2011.

1.
Deutschland, Deutschland über alles,

Über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze,
Brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel,
Von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt!
2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang,
Sollen in der Welt behalten,
Ihren alten schönen Klang,
Uns zu edler Tat begeistern,
Unser ganzes Leben lang,
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang!
3.
Einigkeit und Recht und Freiheit,
Für das deutsche Vaterland,
Danach laßt uns alle streben,
Brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit,
Sind des Glückes Unterpfand,
Blüh im Glanze dieses Glückes,
Blühe, deutsches Vaterland!
4.
Über Länder, Grenzen, Meere,

dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

Deutschland, Deutschland über alles – Hand in Hand im Deutschen Reiche.

Erstellt durch Erhard Lorenz, Präsidialsent des Deutschen Reiches, zum 31.03.2025




Geschichte der deutschen Nationalhymne, dem Deutschlandlied, das Lied der Deutschen

Die wechselvolle Geschichte der deutschen Nationalhymne, dem Deutschlandlied, das Lied der Deutschen.

Die Melodie des Deutschlandlieds stammt vom österreichischen Komponisten Joseph Haydn (1732 – 1809). Sie ist Thema des 2. Satzes op. 76, Nummer 3, G Dur des »Kaiserquartetts«, welches Haydn im Jahr 1797 komponierte, und wurde auch als österreichische »Kaiserhymne« benutzt.

Der Dichter des Deutschlandlieds

Der Dichter des Deutschlandlieds August Heinrich Hoffmann von Fallersleben schrieb das Deutschlandlied 1841 auf Helgoland, das damals noch zu England gehörte. Hoffmann von Fallersleben war ein deutscher Germanist und Lyriker, geboren am 02.04. 1798 in Fallersleben bei Braunschweig, seit 1830 Professor für deutsche Sprache und Literatur in Breslau. Er war ein Anhänger des Nationalliberalismus und schrieb etwa zur selben Zeit wie das Deutschlandlied seine »Unpolitischen Lieder« (1840/41), die gar nicht unpolitisch waren, sondern klar Stellung für die Demokratie nahmen. Als diese »Unpolitischen Lieder« im Jahr 1842 erschienen, wurde Hoffmann von Fallersleben seines Amtes enthoben und des Landes verwiesen. Wegen seiner demokratischen Einstellung war Hoffmann von Fallersleben in den Folgejahren einer ständigen Verfolgung durch die monarchistischen Regierungen der deutschen Teilstaaten ausgesetzt. Beinahe vierzig Mal wiesen ihn deutsche Städte und Staaten aus, regelmäßig wurde er verhört. Hoffmann von Fallersleben wurde im Jahr 1848 rehabilitiert und bekleidete ab 1860 das Amt des Bibliothekars des Herzogs von Ratibor in Corvey. Als Germanist entdeckte er Fragmente von Otfrids Evangelienbuch und das Ludwigslied. Zudem schrieb er auch Kinderlieder (u. a. »Alle Vögel sind schon da«, »Morgen kommt der Weihnachtsmann«). Hoffmann von Fallersleben starb am 19.01. 1874 auf Schloss Corvey in Westfalen.

Die Zeitumstände des Entstehens

Hoffmann von Fallersleben verstand das Lied als »Liebeslied« an seine Heimat. Sein politisches Ziel war es, eine Vereinigung der zu jener Zeit 38 Staaten im Deutschen Bund zu erreichen. Seit 1815 waren diese Staaten in einem lockeren föderativen Bund verbunden, mit einer nur schwachen Bundeszentralgewalt und unter Beibehaltung der Souveränität und der territorialen Besitzstände der einzelnen Staaten. Durch diesen Staatenbund kam es zu keiner nationalen Einheit in Deutschland, ebenso wurden der Schutz der bürgerlichen Freiheitsrechte und eine demokratische Mitbestimmung in einer gesamtdeutschen Verfassung verhindert. Der Deutsche Bund kannte kein gemeinsames Staatsoberhaupt, keine einheitliche Verwaltung und Gesetzgebung, besaß weder Wirtschafts- noch Zolleinheit und auch kein einheitliches Heereswesen. Als Anhänger der nationalliberalen Bewegung wollten Leute wie Hoffmann von Fallersleben dem ein einiges Deutschland auf einer verfassungsmäßigen Grundlage entgegensetzen. Die nationale Frage sollte zusammen mit der konstitutionellen beantwortet werden. Auf die Frage von Ernst Moritz Arndt »Was ist des Deutschen Vaterland?« gab Hoffmann von Fallersleben zur Antwort:

»Kein Österreich, kein Preußen mehr,
ein einzig Deutschland hoch und hehr,
Ein freies Deutschland Gott bescher …«

Zum Inhalt des Deutschlandlieds

»Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt,«

Damit wollte Hoffmann von Fallersleben seinem Wunsch Ausdruck geben, dass eine Einigung der deutschen Einzelstaaten gelinge. Er strebte eine gesamtdeutsche Konstitution an, keinesfalls eine Expansion Deutschlands.

»wenn es stets zu Schutz und Trutze
brüderlich zusammenhält!«

Hoffmann von Fallersleben gab damit seinem politischen Anliegen Ausdruck, dass die Jahrhunderte der deutschen »Bruderkriege«, die das Land über viele Jahre geprägt hatten, vorbei sein sollten. Nach der staatsrechtlichen Einigung würde das geeinte Deutschland dann auch unter »sicherheitspolitischen« Aspekten besser in der Lage sein, sich selbst zu schützen.

»Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt:«

Auch hier ist es kein Expansionsstreben, was den Dichter geleitet hat, sondern die Umschreibung der Grenzen des Deutschen Bundes im Norden, Süden, Westen und Osten, die vorgegeben waren durch die Gliedstaaten Dänemark, Österreich, die Niederlande und Österreich. Dass man den Text heute so kritisch betrachtet, liegt nicht an seinem Dichter und dessen Motiven, sondern an der Art und Weise, wie nationalistische und aggressiv expansive Politik Deutschland in den folgenden 100 Jahren in die Katastrophe trieben.

Die weitere Geschichte des Deutschlandlieds

Spiegelbild des ruhelosen Reiches

Das Deutschlandlied wurde zu einem Spiegelbild des »ruhelosen Reiches«. Als Deutschland im Jahr 1871 die nationale Einheit erreicht hatte, wurde das »Lied der Deutschen« nicht zur Nationalhymne. Der deutsche Kaiser Wilhelm I. und sein Reichskanzler Bismarck bestimmten dazu die Herrscherhymne »Heil dir im Siegerkranz, Herrscher des Vaterlands!« Erstmals offiziell wieder angestimmt wurde das Lied im Jahr 1890, als Helgoland gegen Sansibar getauscht wurde und von da an wieder zum Deutschen Reich gehörte. Die nächsten Anlässe, in denen das Lied angestimmt wurde, waren nicht im Sinne seines Dichters. In der Schlacht von Langemarck zu Beginn des Ersten Weltkriegs sangen dieses Lied nationalistische Studenten, als sie am 11.11. 1914 zu Tausenden im gegnerischen Maschinengewehrfeuer starben. Das Lied der Deutschen war zur militärischen Opferhymne geworden. Auch Hitler gibt diese Deutung des Deutschlandlieds im Ersten Weltkrieg in seinem Buch »Mein Kampf« wieder und zeigt damit bereits die unheilvolle Richtung an, welche die Rezeption des Deutschlandlieds in den folgenden 30 Jahren nahm. Zunächst jedoch wurde es am 11.08. 1922 von Reichspräsident Ebert offiziell zur Nationalhymne der Weimarer Republik proklamiert. Es sollte, ganz im Sinne der ursprünglichen Intention seines Dichters, das einigende Band um die deutsche Nation in schwierigen Zeiten symbolisieren. Unter den Nationalsozialisten verkam es dann endgültig zum Ausdruck verbrecherischer Expansion. Die erste Strophe wurde als Präludium dem Horst-Wessel-Lied vorangestellt, die zweite und erst recht die dritte Strophe mit ihrer starken Betonung des demokratischen Gedankens wurden von den Nationalsozialisten faktisch ignoriert.

1952 wieder für die Bundesrepublik in Deutschland zur Nationalhymne bestimmt.
(Es mangelt immer noch am reichsrechtlichen Erlaß)

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs kam es in der jungen Bundesrepublik schon bald zu einer Debatte über die Nationalhymne, da bereits am 29.09. 1949 ein interfraktioneller Antrag im Bundestag gestellt wurde, das Deutschlandlied wieder zur deutschen Nationalhymne zu machen. Zu diesem Beschluss kam es nicht, stattdessen zu einer Diskussion quer durch die Parteien. Während sich die Vorsitzenden von CDU und SPD, Adenauer und Schumacher, für das Deutschlandlied aussprachen, äußerte der liberale Bundespräsident Theodor Heuss große Bedenken. Er gab eine »Hymne an Deutschland« in Auftrag, die sich aber nicht durchsetzen konnte. In einem Briefwechsel zwischen Bundeskanzler Adenauer und Bundespräsident Heuss wurde dann am 29.04. und am 02.05. 1952 das Deutschlandlied als Nationalhymne festgelegt. Adenauer hatte darum gebeten, dieses Lied zur Nationalhymne zu bestimmen, wobei bei staatlichen Veranstaltungen nur die dritte Strophe gesungen werden sollte. Dieser Bitte war der Bundespräsident nachgekommen. Nach der deutschen Vereinigung im Jahr 1990 gab es einen ähnlichen Briefwechsel vom 19.08. und 23.08. 1991 zwischen dem damaligen Bundespräsidenten von Weizsäcker und Bundeskanzler Kohl, der das Deutschlandlied als deutsche Nationalhymne bestätigte. Beide Briefwechsel finden sich im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 89/1991 vom 27.08. 1991.

Das Deutschlandlied wurde bisher nur durch fremdgesteuerte Verwaltungen des Deutschen Reichs angewandt, obwohl keine der Verwaltungen den Nachweis eines Nationalstaates erbringen konnte.

Dieser Mangel konnte erst am 01. Oktober 2011, gemäß Verfassung Artikel 4 und Artikel 5 behoben werden und wurde zugleich mit einer 4ten Strophe erweitert.

1te Strophe:
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt,
Wenn es stets zum Schutz und Trutze
Brüderlich zusammenhält,
Von der Maas bis an die Memel,
Von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles,
Über alles in der Welt!

2te Strophe:
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang
Sollen in der Welt behalten
Ihren alten schönen Klang,
Uns zu edler Tat begeistern
Unser ganzes Leben lang –
Deutsche Frauen, deutsche Treue,
Deutscher Wein und deutscher Sang!

3te Strophe:
Einigkeit und Recht und Freiheit

Für das deutsche Vaterland!
Danach laßt uns alle streben
Brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit
Sind des Glückes Unterpfand –
Blüh im Glanze dieses Glückes
Blühe, deutsches Vaterland!

Erstmals in der Geschichte des Nationalstaates Deutschland mit dem Namen Deutsches Reich, als ewiger Bund der deutschen Völker, konnte das Deutschlandlied als Nationalhymne für das gesamte Deutsche Volk, gemäß der einzig geltenden und souveränen Verfassung und wie es das Gesetz verlangt, erlassen werden. Die vierte Strophe wurde von Erhard und Kornelia Lorenz geschrieben und durch die beiden gesetzgebenden Verfassungsorgane beschlossen.

Berlin den 24. September 2011: In der 15ten Tagung des Volks-Reichstags „Reichstag“ wurde unter Beschlußpunkt 8, das Lied der Deutschen als Nationalhymne, mehrheitlich beschlossen.
Berlin den 24. September 2011: In der 38ten Tagung des Volks-Bundesraths „Bundesrath“, wurde dem vorhergehenden Beschluß des Volks-Reichstages zur Nationalhymne zugestimmt und am 01. Oktober 2011 durch Veröffentlichung im Deutschem Reichsanzeiger in Kraft gesetzt.

Erstentwurf der vierten Strophe vom 01. Oktober 2011:
Über Länder, Grenzen, Zonen, hallt ein Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu den Sternen klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, nie Gewalt für Recht ansehen,
Deutschland, Deutschland über alles, und das Reich wird neu erstehn!

In den nachfolgenden Jahren veränderte sich auf dem Weg zur Erfeiung des Deutschen Volkes, die Arbeit der Reichsleitung und den Verfassungsorganen durch die Anwendung anthroposophischer Geisteswissenschaften. So wurde am 08. Juni 2013, in der 33ten Tagung des Volks-Reichstages zu Fulda, unter dem Beschlußpunkt 5 die nachfolgende und endgültige Fassung beschlossen, die auch durch die 57te Tagung des Volks-Bundesrathes am gleichen Tag und gleichen Ort beschlossen wurde.  Die Änderung trat am18. Juli 2013 über den Reichsanzeiger in Kraft.

Endgültige vierte Strophe:

4te Strophe:
Über Länder, Grenzen, Meere,
dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen,
zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen,
Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche,
alle Zeit zusammenstehn!

RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Nationalhymne ( Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne )

 




Nationalhymne, Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne

Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt…..

1.
Deutschland, Deutschland über alles, über alles in der Welt,
wenn es stets zum Schutz und Trutze, brüderlich zusammenhält!
Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt –
Deutschland, Deutschland über alles, über alles in der Welt!

2.
Deutsche Frauen, deutsche Treue, deutscher Wein und deutscher Sang,
sollen in der Welt behalten, ihren alten schönen Klang!
Uns zu edler Tat begeistern, unser ganzes Leben lang,
Deutsche Frauen, deutsche Treue, deutscher Wein und deutscher Sang!

3.
Einigkeit und Recht und Freiheit, für das deutsche Vaterland,
danach laßt uns alle streben, brüderlich mit Herz und Hand!
Einigkeit und Recht und Freiheit, sind des Glückes Unterpfand,
blüh im Glanze dieses Glückes, blühe, deutsches Vaterland!

(seit dem 01.10.2011, per Erlaß)
4.

Über Länder, Grenzen, Meere, dringt der Ruf, ein Wille nur,

überall wo Deutsche wohnen, zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn!

Fundstellen mit diesem Video:
https://www.nationalstaat-deutschland.de/hymne/Deutschlandlied.mp4
https://www.youtube.com/watch?v=GmaC9qop5bU




Das Deutsches Reich von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt

gelesen: https://www.preussenchronik.de/thema_jsp/key=thema_das+deutsche+reich%253a+gro%25dfdeutsch+oder+kleindeutsch%253f.html

Das Deutsche Reich: großdeutsch oder kleindeutsch?

Der Westfälische Frieden hatte nach dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) die Teilung Deutschlands in mehr als 300 Einzelstaaten bekräftigt. Das südlichste der deutschen Länder, Österreich, überwand die Schrecken des Krieges ebenso wie Brandenburg-Preußen schneller als die anderen. Es begann die politische Loslösung Österreichs vom Heiligen Römischen Reich. Mit dem Ende des Türkenkrieges (1683-1699) wurde im Frieden von Karlowitz die österreichische Herrschaft über Ungarn, Siebenbürgern, großen Teilen Slawoniens und Kroatiens errichtet. Österreich war damit zu einer europäischen Großmacht geworden und sicherte damit seine Vorherrschaft in Mitteleuropa.

Westfälischer Friede, Friedenstraktat von Münster vom 24.Oktober 1648

Zur zweiten bedeutenden Macht entwickelte sich Preußen. 1660 konnte Brandenburg im Kampf zwischen Schweden und Polen um die Vormachtstellung an der Ostsee das Kurfürstentum um das Herzogtum Preußen erweitern. Im Frieden von Oliva erkannten Schweden und das Reich die Souveränität des Kurfürsten über das nicht zum Heiligen Römischen Reich gehörende Preußen an.
Österreich gewann die spanische Niederlande, Mailand, Mantua, Neapel und Sizilien. Preussen hatte 1701 die Anerkennung als Königsreich erreicht, das sich allmählich auf den gesamten Besitz der brandenburgischen Hohenzollern ausdehnte. Preußen konnte sein Gebiet um Vorpommern bis zur Peene erweitern. Unter Friedrich II.(1740-1788) erlangte Preußen den Aufstieg zur Grossmacht. Mit der Zentralisierung der Staatsgewalt, dem Ausbau des stehenden Heeres und dem Ausbau des Regierungs- und Verwaltungsappartes waren dazu die Voraussetzungen geschaffen. Im Österreichischen Erbfolgekrieg 1741-1748 verzichtete Österreich gegenüber Preußen im Frieden von Breslau 1742 auf Schlesien. Preußen gewährte dafür Österreich seine Neutralität und die Anerkennung Franz I. (1745-1765) als Kaiser des Heiligen Römischen Reiches.

Maria Theresia und Gatte Franz von Österreich

Mitte des 18. Jahrhunderts war Preußen neben Österreich soweit erstarkt, daß beide Mächte im Siebenjährigen Krieg 1756-1763 um die Vormachtstellung unter den deutschen Einzelstaaten kämpften. Obwohl sich am Ende des Krieges das Kräfteverhältnis zwischen den beteiligten Staaten nicht wesentlich geändert hatte, begann Preußen auf dem europäischen Schauplatz eine bedeutende Rolle zu spielen. Der Krieg leitete aber auch den österreichisch-preußischen Gegensatz ein, der 1871 zur Gründung des Deutschen Reiches führte. Preußen war neben Österreich zur zweiten deutschen Großmacht aufgestiegen.

Die Erste Teilung Polens 1772 fand unter der wesentlichen Beteiligung Friedrichs II. (1740-1786) von Preußen statt, indem Polen 50 Prozent seiner Einwohner und 40 Prozent seines Territoriums an Preußen, Österreich und Rußland abgeben mußte. Nach der Zweiten (1793) und der Dritten Teilung Polens 1795 ist Polen ganz von der Landkarte verschwunden und unter den beteiligten Ländern verteilt. Im Ergebnis der Annexion Polens wuchs die Bedeutung Preussens in Europa, schwächte jedoch seine Rolle in Deutschland auf dem Weg zu einem unabhängigen Nationalstaat. Mit dem großen Teil Polens befand sich Preußen auf dem Weg zum Zwei-Nationen-Staat, ähnlich dem österreichischen Staat.

Die Lage des Königreichs Polen im Jahr 1773

Die Gründung eines deutschen Nationalstaates stand in Europa des 19. Jahrhunderts im Mittelpunkt. An die Stelle des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (bis 1806) trat der Deutsche Bund (1815-1866) unter Österreichs Führung, zusammengesetzt aus 37 souveränen Fürsten und vier freien Städten. Oberste Behörde war der Bundestag in Frankfurt am Main, eine Versammlung von Vertretern der Bundesstaaten unter dem Vorsitz des österreichischen Gesandten. Die Bundesstaaten unterlagen der Mitgliedspflicht im Bund. Seine Mehrheitsbeschlüsse wurden bindend. Österreich und Preußen gehörten nicht mit ihrem ganzen Gebiet dem Bund an, und zwar Österreich nicht mit seinen polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteilen, Preußen nicht mit den Provinzen Preußen (West- und Ostpreußen) und Posen.

Der Wiener Kongreß

Der Deutsche Bund stellte jedoch insgesamt eine Weiterentwicklung Deutschlands gegenüber dem alten Reich dar. Die Zersplitterung der deutschen Kleinstaaten war auf 41 reduziert worden. Von Beginn an wurde die Politik des Bundes jedoch beherrscht von der Rivalität der beiden größten deutschen Staaten Österreich und Preußen. Die Außen- und Innenpolitik Österreichs war für Europa und Deutschland auf die Erhaltung der Verhältnisse von 1815 bestimmt. Außer zur Durchsetzung der Restauration diente der Bund Österreich vor allem auch als Instrument, eine nationalstaatliche Einigung Deutschlands zu verhindern, die Österreich entweder ausgeschlossen ( kleindeutsche Lösung) oder gespalten ( großdeutsche Lösung) hätte. Es zeigte sich, dass ein deutscher Nationalstaat nur bei Aufgabe des Habsburger Vielvölkerreiches oder unter Ausschluss der österreichischen Deutschen möglich war. Die Einheit der habsburger Monarchie wurde aber von Seiten Österreichs über die Einheit der deutschen Nation gestellt.

Der Mann der Zeit

Wirtschaftliche Erwägungen spielten eine wesentliche Rolle beim Zusammenschluß vieler deutscher Staaten im Deutschen Zollverein 1833/1834. Das Recht der Einzelstaaten im Deutschen Bund, ihre inneren Angelegenheiten wie Zolltarife, Verkehrswege und Währung selbst zu bestimmen, hatte sich als wirtschaftliches Hindernis erwiesen. Österreich hatte nach 1815 kein Interesse an der Schaffung einer Zollunion gezeigt. Der Deutsche Zollverein stand daher unter der Führung von Preußen und unter dem Ausschluß Österreichs. Diese Politik provozierte wesentlich den Ausbruch der Märzrevolution von 1848, in deren Folge der Deutsche Bund aufgelöst wurde. Beide Länder erhielten als Staat eine Verfassung. Nach dem Scheitern der Revolution 1848/49 wurde der Deutsche Bund auf Initiative Österreichs 1850 wieder begründet. Österreich wollte eine kleindeutsche Lösung und stellte den Großmachtanspruch in Europa. Durch Teilnahme am Rußisch-Türkischen Krieg 1854-1856 konnte Österreich die Donaufürstentümer besetzen.

Das Lichten eines Hochwaldes

Das Ringen um die Vormachtstellung in Deutschland zwischen Österreich und Preußen setzte sich auf wirtschaftlichem Gebiet fort. Preußen konnte die Einbeziehung Österreichs in den Deutschen Zollverein (1853/1862/1865) verhindern und damit seine wirtschaftliche Vormachtstellung schaffen. Das brachte im Zusammenhang mit der beschleunigten bürgerlichen Entwicklung in Preußen einen wesentlichen Vorteil gegenüber Österreich bei der Lösung der deutschen Frage. Auf politischem Gebiet versuchte Österreich, sein Übergewicht im Bund zu halten. Auf dem Frankfurter Fürstentag 1863 verfolgte Österreich eine Reform der Verfassung des Deutschen Bundes unter Beibehaltung seiner Hegemonie. Der Fürstentag scheiterte an der Forderung Preußens – das auf Betreiben Bismarcks am Fürsentag nicht teilnahm – nach Gleichberechtigung im Bundesvorsitz. Österreich verlor damit die Vormachtstellung an Preußen und richtete zukünftig seine Politik mehr auf Südosteuropa aus.

Der Orkan Bismarck stürmt über Europa

1864 führte Preußen gemeinsam mit Österreich Krieg gegen Dänemark, das schließlich Schleswig, Holstein und Lauenburg an Preußen und Österreich abtreten musste. Der sich verschärfende Dualismus mündete auf Grund des österreichisch-preußischen Konflikts über die Reform des Deutschen Bundes 1866 in den Deutschen Krieg, an dem der Bund letztendlich zerbrach. Seine Nachfolge trat im selben Jahr der kleindeutsche Norddeutsche Bund an.

Der Deutsche Krieg war die Folge der preußischen Politik seit Friedrich II.(1740-1786) und Otto von Bismarcks (1862-1888), der die deutsche Verfassungsfrage durch Gründung eines Deutschen Reiches unter Führung Preußens mit Ausschluß Österreichs zu lösen suchte. Im Ergebnis des Krieges erlangte Preußen die Zustimmung Österreichs zur Auflösung des Deutschen Bundes sowie in Norddeutschland eine Gebietserweiterung. Auf der anderen Seite erfolgte die Gründung der Österreich-Ungarischen Monarchie (1869-1918).

Die Eroberung der Düppeler Schanzen

Mit Gründung des Norddeutschen Bundes 1866/1867 durch 22 deutsche Staaten, zu dessen Gunsten Preußen auf selbständige Regelung der auswärtigen Angelegenheiten, des Handels, der Zölle, der Post, des Heeres und der Marine verzichtete, wurde Preußen der leitende Staat, der preußische Minsterpräsident Bismarck Bundeskanzler. Die Vormachtstellung Preußens gegenüber Österreich war nur mit kriegerischen Mitteln durchzusetzen gewesen.

Das Kräfteverhältnis in Europa und Bismarcks außenpolitischer Kurs zur Verteidigung der Interessen des Vaterlandes führte 1870 zum Deutsch-Französischen Krieg und 1871 in Paris zur Gründung des Deutschen Reiches unter Führung Preußens. Nach der Reichsverfassung vom 16. April 1871 bekam der König von Preußen den Vorsitz im Deutschen Reich; er führte den Titel „Präsidium des Bundes“ (Bundespräsidium) mit dem Namen Deutscher Kaiser.

Das sich verändernde Kräfteverhältnis im Deutschen Reich und in Europa führte zu einer aussenpolitischen Annäherung zu Österreich. Dem geheimen Verteidigungsbündnis von 1879 (Zweibund) folgte 1881 ein geheimes Neutralitätsabkommen zwischen dem Deutschen Reich, Österreich-Ungarn und Russland auf drei Jahre (Dreikaiservertrag) und 1882 zu einen geheimen Verteidigungsbündnis (Dreibundvertrag) zwischen dem Deutschen Reich, Österreich-Ungarn und Italien.

Beim Ende des Ersten Weltkrieges wurde am 12. November 1918 die Deutschösterreichische Republik ausgerufen und der Anschluß an das Deutsche Reich verkündet. Im Frieden von Saint-Germain (10. September 1919) war Österreich gezwungen, sich wieder selbständig zu erklären, den Anschluß an das Deutsche Reich aufzugeben und an die neugegründeten Republiken Polen, Tschechoslowakei, Italien und Rumänien Gebiete abzutreten.

Nach der Vereinigung der beiden deutschen Verwaltungseinheiten (1990) ist – unter Beachtung der territorialen Verluste durch die Aufrechterhaltung der Zwangsverwaltungen seitens Polens und der UdSSR (bzw. Rußland) ein „kleinst“-deutscher Staat entstanden.

Völkerrechtlich und reichsrechtlich trat die Republik Deutschösterreich am 12. November 1918 dem Deutschen Reich bei. Das Reichsgesetz vom 08. August 2019, beschlossen durch die Verfassungsorgane Bundesrath und Volks-Reichstag, trat am 17. August 2019 durch Veröffentlichung  im Deutschen Reichsanzeiger in kraft.

RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

Bundesrath Deutschland

 

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